Rechtsprechung
   BFH, 30.03.2006 - V R 2/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1456
BFH, 30.03.2006 - V R 2/04 (https://dejure.org/2006,1456)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2006 - V R 2/04 (https://dejure.org/2006,1456)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2006 - V R 2/04 (https://dejure.org/2006,1456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4; KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4; KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106

  • zvi-online.de

    KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106; AO §§ 227, 233a, 237, 240
    Nicht mehr als hälftiger Erlass der Säumniszuschläge für den Insolvenzschuldner bei Aufhebung der Steuerfestsetzung nach Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 233a Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 234 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 237 Abs. 1; ; AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 4; ; KO § 14; ; KO § 63 Nr. 1; ; KO § 106

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass von Säumniszuschlägen; Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der Sequestration

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen; Zweck von Säumniszuschlägen; Berechnungsgrundlage für Säumniszuschläge; Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen bei nachträglichem Wegfall der Hauptsteuerlast; Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Säumniszuschlag
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 240, FGO § 118 Abs 1
    Erlass; Konkurs; Konkursverwalter; Sachliche Billigkeit; Säumniszuschläge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 23
  • ZIP 2006, 1266
  • NZI 2007, 50
  • NZI 2007, 53
  • BB 2006, 1260
  • BStBl II 2006, 612
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.).

    b) Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen jedoch dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung der Sequestration nur eine (gegenüber anderen Gläubigern) relative Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt (so die herrschende Meinung) oder eine analoge Anwendung von § 14 KO (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1997 IX ZR 71/96, Betriebs-Berater 1997, 1066); denn jedenfalls entfalteten die Steuerfestsetzungen jenseits etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen Wirkungen, die der Kläger im eigenen Interesse durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte beseitigen können: Diese liegen neben der späteren Anmeldung der Steuerforderungen zur Konkurstabelle gerade im Anfallen der Säumniszuschläge, die als solche keine Vollstreckungsmaßnahmen i.S. der §§ 14, 106 KO sind; Säumniszuschläge sind vielmehr Zinsen i.S. des § 63 Nr. 1 KO (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BStBl II 2003, 901), die erst ab Konkurseröffnung nicht mehr geltend werden können.

  • BFH, 21.04.1999 - VII B 347/98

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10).

    Zwar kann die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit in Bezug auf die Hauptforderung ein Erlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre; eine solche Situation kann gegeben sein, wenn durch die Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernstlich gefährdet würde (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, m.w.N.); ist aber bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten, greifen diese Gesichtspunkte nicht mehr ein, weil ein Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil des Steuerpflichtigen verbunden wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1440).

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist ein weiter gehender Erlass der Säumniszuschläge möglich (z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; BFH-Beschluss vom 4. Januar 1996 VII B 209/95, BFH/NV 1996, 526).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; zur Reichweite der Einschränkung vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956 betr.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96

    Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung der Sequestration nur eine (gegenüber anderen Gläubigern) relative Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt (so die herrschende Meinung) oder eine analoge Anwendung von § 14 KO (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1997 IX ZR 71/96, Betriebs-Berater 1997, 1066); denn jedenfalls entfalteten die Steuerfestsetzungen jenseits etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen Wirkungen, die der Kläger im eigenen Interesse durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte beseitigen können: Diese liegen neben der späteren Anmeldung der Steuerforderungen zur Konkurstabelle gerade im Anfallen der Säumniszuschläge, die als solche keine Vollstreckungsmaßnahmen i.S. der §§ 14, 106 KO sind; Säumniszuschläge sind vielmehr Zinsen i.S. des § 63 Nr. 1 KO (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BStBl II 2003, 901), die erst ab Konkurseröffnung nicht mehr geltend werden können.
  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Zwar kann die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit in Bezug auf die Hauptforderung ein Erlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre; eine solche Situation kann gegeben sein, wenn durch die Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernstlich gefährdet würde (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, m.w.N.); ist aber bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten, greifen diese Gesichtspunkte nicht mehr ein, weil ein Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil des Steuerpflichtigen verbunden wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1440).
  • BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91

    Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; zur Reichweite der Einschränkung vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956 betr.
  • BFH, 18.06.1998 - V R 13/98

    Erlass von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10).
  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Regelung vor allem deswegen bestätigt, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG-Beschluss vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101).
  • BFH, 04.01.1996 - VII B 209/95

    Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher zwar bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (BFH-Urteile vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161; vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a).

    c) Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt demnach nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612).

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    Die darin liegende Härte war dem Gesetzgeber bewusst und rechtfertigt daher regelmäßig nicht den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen (BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 21).

    b) Diese Regelung ist verfassungsgemäß, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101; BFH-Beschluss vom 16. September 2004 V B 221/03, juris, Rz 15; BFH-Urteile in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 21).

    c) Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (BFH-Urteile in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22).

  • FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BStBl II 2006, 612, Rz 17, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2. März 2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646, Rz 32).

    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, weil ein Säumiger grundsätzlich nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, dem AdV oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 612, Rz 19 m.w.N.; für einen vollständigen Erlass in diesen Fällen: Loose, Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2018, § 240 AO, Rz 5).

    Denn im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung ist für den Teilerlass der Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Höhe der Zinsen für eine AdV maßgeblich (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 612, Rz 19, 26); der zusätzliche Verwaltungsaufwand ist bei der Höhe des Erlasses nicht eigenständig zu berücksichtigen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,686
BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R (https://dejure.org/2006,686)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R (https://dejure.org/2006,686)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R (https://dejure.org/2006,686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler Entgeltbestandteile - fehlende Zielvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und -geber - Verantwortung - Leistungsbestimmung - Bedingungsvereitelung - Revisibilität

  • openjur.de

    Insolvenzgeld; Arbeitsentgeltanspruch; Berücksichtigung vereinbarter variabler Entgeltbestandteile; fehlende Zielvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und -geber; Verantwortung; Leistungsbestimmung; Bedingungsvereitelung; Revisibilität

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Insolvenzgeld, Arbeitsentgeltanspruch, Berücksichtigung vereinbarter variabler Entgeltbestandteile, Provision, fehlende Zielvereinbarung zwischen AN und AG, Leistungsbestimmung, Bedingungsvereitelung, Revisibilität

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Variables Arbeitsentgelt wird bei Berechnung von Insolvenzgeld berücksichtigt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 41, 121
  • ZIP 2006, 1414
  • NZI 2007, 50
  • NZS 2006, 605 (Ls.)
  • BB 2006, 1864
  • NZA-RR 2007, 101
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 20.03.2002 - I R 38/00

    Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Auch bei Initiativpflicht des Arbeitnehmers entsteht der Anspruch auf die variable Vergütung aus dem Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung (§ 162 BGB), wenn der Arbeitnehmer das Gespräch über den Abschluss einer Zielvereinbarung fordert, ihm jedoch ein derartiges Gespräch verweigert wird (LArbG Köln, Urteil vom 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 = NZA-RR 2003, 305; Bauer/Diller/Göpfert, BB 2002, 882, 883; Berwanger, BB 2003, 1499, 1502, der regelmäßig eine Obliegenheit des Arbeitnehmers annimmt, den Abschluss der jährlichen Zielvereinbarung beim Arbeitgeber einzufordern).

    Ist eine Zielvereinbarung für das Jahr 2002 aus vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen nicht zu Stande gekommen, so ist - unabhängig vom materiell-rechtlich zu Grunde liegenden dogmatischen Ansatz (vorrangig Leistungsbestimmung nach § 315 BGB bzw gegebenenfalls Bedingungsvereitelung nach § 162 BGB, Bauer/Diller/Göpfert, BB 2002, 882, 884; vgl auch Mauer, NZA 2002, 540, 547 f) - die durch Insg auszugleichende variable Vergütung vom LSG festzustellen.

    Hierbei liegt es nahe, sich an der für das Jahr 2001 getroffenen Vereinbarung zu orientieren (vgl LArbG Hamm, 26. November 2004 - 10 Sa 2236/03, veröffentlicht in juris; Bauer/Diller/Göpfert, BB 2002, 882, 883), wenn der Kläger seine Ziele erfüllt hat.

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R

    Konkursausfallgeld-Zeitraum - Verfassungsmäßigkeit - Europarecht

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 89, 289, 291 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24), - mit anderen Worten - dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 23).

    Das steht im Übrigen im Einklang mit der insolvenzrechtlichen Zuordnung von Lohn- und Gehaltsansprüchen (vgl BAG AP Nr. 9 zu § 59 KO; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 23).

  • BSG, 01.12.1976 - 7 RAr 136/75

    Konkursausfallgeld für ausgefallenes Urlaubsentgelt

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 89, 289, 291 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24), - mit anderen Worten - dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 23).

    Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch im Insg-Zeitraum fällig oder bezifferbar geworden ist (BSGE 43, 49, 51 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 11).

  • BAG, 12.10.1972 - 5 AZR 227/72

    Treueprämie - Gratifikation

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Dementsprechend wird die variable Vergütung auch im Recht der Entgeltfortzahlung als Arbeitsentgelt behandelt, das vom Arbeitgeber während auf Arbeitsunfähigkeit beruhenden Fehlzeiten grundsätzlich fortzuzahlen ist (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl 2005, § 69 RdNr 28d; Lindemann/Simon, BB 2002, 1807, 1812 f; Mauer, NZA 2002, 540, 544; vgl zur Treueprämie auch Bundesarbeitsgericht AP Nr. 77 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Vielmehr entspricht es der im arbeitsrechtlichen Schrifttum einhelligen Meinung, dass der Zielbonus als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung auch bei einem Ausscheiden vor dem Fälligkeitstermin anteilig entsprechend der Beschäftigungszeit ausgezahlt werden muss (Lindemann/Simon, BB 2002, 1807, 1813; Mauer, NZA 2002, 540, 545; Deich, Arbeitsvertragliche Gestaltung von Zielvereinbarungen, 2005, S 104 ff; vgl zu Treueprämien auch BAG AP Nr. 77 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2003 - 12 Sa 900/03

    Variable Vergütung - Pflicht des Arbeitgebers zur jährlichen Festlegung von

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf vom 29. Oktober 2003 - 12 Sa 900/03 - betreffe den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber die Zielvorgaben sehr wohl, nur verspätet festgelegt habe.
  • LAG Hessen, 29.01.2002 - 7 Sa 836/01

    Variable Gehaltsanteile nach Zielvereinbarung

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Das Hessische LArbG (Urteil vom 29. Januar 2002 - 7 SA 836/01 -) bestätige den Grundsatz, dass ein variabler Gehaltsanteil erst mit der Zielerreichung fällig werde.
  • LAG Hamm, 26.11.2004 - 10 Sa 2236/03

    Tantieme und Zielprämie, Abrechnungeidesstattliche Versicherung, Vorlage des

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Hierbei liegt es nahe, sich an der für das Jahr 2001 getroffenen Vereinbarung zu orientieren (vgl LArbG Hamm, 26. November 2004 - 10 Sa 2236/03, veröffentlicht in juris; Bauer/Diller/Göpfert, BB 2002, 882, 883), wenn der Kläger seine Ziele erfüllt hat.
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Damit kann der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtung zur Zahlung der variablen Vergütung nur durch Vertrag oder (Änderungs-) Kündigung entziehen (vgl zur Inhalts- und Ausübungskontrolle eines formularvertraglich vorbehaltenen Widerrufsrechts des Arbeitgebers, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465, 468 f).
  • BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 410/97

    Berechnung eines Provisionsanspruchs bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Ob allerdings angesichts der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers hinsichtlich der Unternehmensziele eine Vergütung in Betracht kommt, kann zweifelhaft sein (vgl aber zum Provisionsanspruch bei Betriebsstilllegung und zur so genannten Betriebsrisikolehre, BAG Urteil vom 11. August 1998 - 9 AZR 410/97 - veröffentlicht in juris).
  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 90/01 R

    Konkursausfallgeldes - Berücksichtigung von Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto -

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 89, 289, 291 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24), - mit anderen Worten - dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 23).
  • LAG Köln, 23.05.2002 - 7 Sa 71/02

    Leitender Mitarbeiter; leistungsbedingte Kündigung; Abmahnung; personenbedingte

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

  • BSG, 18.01.1990 - 10 RAr 10/89

    Jahressonderzahlung - Insolvenz - Rechtliches Gehör

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 6/93

    Arbeitsförderung - Konkursausfallgeld - Urlaubsabgeltung - Anschlusskonkurs -

  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78

    Konkursausfallgeld - 13. Monatsgehalt - Rückständiger Anspruch - Höhe

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Weitgehend Einigkeit besteht allerdings darüber, dass allein das Fehlen einer Zielvorgabe oder Zielvereinbarung noch nicht stets dazu führt, dass der Arbeitnehmer den Bonus nicht beanspruchen kann (vgl. BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R -NZA-RR 2007, 101; BGH 9. Mai 1994 - II ZR 128/93 - ZIP 1994, 1017; LAG Köln 1. September 2003 - 2 Sa 471/03 - Mauer NZA 2002, 540, 547; Schmiedl BB 2004, 329, 330; aA für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht zum Abschluss der konkreten Zielvereinbarung aufgefordert hat: Bauer/Diller/Göpfert BB 2002, 882, 883; Berwanger BB 2003, 1499, 1503; Deich S. 266; für den Fall, dass eine Einigung auf ein Ziel nicht möglich ist: Bauer FA 2002, 295, 296).

    Eine derartige Möglichkeit widerspräche dem Grundsatz, dass vorbehaltlos vereinbarte Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht einseitig geändert oder widerrufen werden können (BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R - aaO).

    Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei nicht getroffener Zielvereinbarung einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung hat, kann ohne die Berücksichtigung der Gründe für das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung nicht entschieden werden (vgl. BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R - NZA-RR 2007, 101).

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 412/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt -

    Ein in dieser Weise ausgestalteter Vergütungsbestandteil wird daher als Gegenleistung für die gemäß der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet (BAG 12. Dezember 2007 -  10 AZR 97/07 - Rn. 48, aaO; BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 6) .
  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 889/07

    Sonderzahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    a) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung hat, wenn die Parteien entgegen einer Abrede im Arbeitsvertrag für eine Zielperiode nicht gemeinsam Ziele festgelegt haben, kann allerdings ohne die Berücksichtigung der Gründe für das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung nicht entschieden werden (vgl. BSG 23. März 2006 - B 11a AL 29/05 R - NZA-RR 2007, 101).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1412
BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05 (https://dejure.org/2006,1412)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2006 - VII B 329/05 (https://dejure.org/2006,1412)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - VII B 329/05 (https://dejure.org/2006,1412)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1412) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen in der Insolvenz

  • Judicialis

    AO 1977 § 226 Abs. 1; ; BGB § 387; ; InsO § 35; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 87; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 200; ; InsO § 289; ; InsO § 291

  • bag-sb.de

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen Einkommenssteuererstattungsanspruch aus abgeführter Lohnsteuer im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf abgeführter Lohnsteuer beruht; Wegfall des Aufrechnunghindernisses nicht schon bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung während des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung des Finanzamts in der Insolvenz gegen auf abgeführter Lohnsteuer beruhendem Einkommensteuererstattungsanspruch ? Wegfall des Aufrechnungshindernisses nicht schon bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aufrechnung des Finanzamts in der Insolvenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung des Finanzamts in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beruhen eines Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer; Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO); Zuordnung eines steuerrechtlichen Anspruchs zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 436
  • ZIP 2006, 1593
  • NZI 2007, 25
  • NZI 2007, 50
  • BB 2006, 1729
  • DB 2006, 2106
  • BStBl II 2006, 641
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 116/94

    Konkurseröffnung - Abtretungsanzeige

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Bei Steuervorauszahlungen erlangt der Steuerpflichtige bereits mit deren Entrichtung einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745).
  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Der Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) betreffe nur Einkommensteuervorauszahlungen.

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an (BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 71).

    Im Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641 heißt es, der Senat habe wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehöre oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung sei, nicht darauf ankomme, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden sei.

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127).

    Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

    Dementsprechend wird nach der Senatsrechtsprechung der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer (auch) im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt (Senatsurteil vom 28.02.2012 - VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451; Senatsbeschluss vom 07.06.2006 - VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; ebenso zum Konkursrecht bereits Senatsurteil vom 06.02.1996 - VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
  • BFH, 04.09.2008 - VII B 239/07

    Aufrechnung gegen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ermittelte Forderung

    Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das FG-Urteil --anders als die Beschwerde meint-- nicht von dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) abweicht.
  • BFH, 08.09.2008 - IV B 122/07

    Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Aufhebung des

    a) Der BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) betraf schon nicht die Frage, ob die durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO endet.

    Soweit der Kläger aus der letztgenannten Formulierung den Schluss gezogen hat, die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO entfalle "erst durch den Abschluss der Restschuldbefreiung", missversteht er den BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641.

    Von der in dem BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641 angesprochenen Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 289 InsO ist die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und grundsätzlich auch erst nach Ablauf der sog. "Wohlverhaltensperiode" bzw. "Treuhandphase" zu treffende Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO zu unterscheiden (vgl. Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 300 Rz 1).

  • VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10

    Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

    Allerdings muss insoweit auch gesehen werden, dass das Amtsgericht Bitburg gut sieben Monate vor Erlass der streitigen Untersagungsverfügung vom 13. Januar 2009 mit Beschluss vom 20. Mai 2008 gemäß § 27 Insolvenzordnung - InsO - vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355), das Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet hat und dieses im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen war, denn das Insolvenzverfahren endet gemäß § 200 InsO (nur) mit einem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 8. September 2008 - IV B 122/07 - und vom 7. Juni 2006 - VII B 329/05 -, beide in juris).
  • FG München, 29.04.2015 - 1 K 1080/13

    Die Erteilung einer "Discharge" nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis

    Ob ein Steueranspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die der erkennende Senat nicht in Zweifel zieht, nicht danach, ob der Anspruch im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern danach, ob im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Rechtsgrund für den Anspruch im insolvenzrechtlichen Sinne gelegt war (BFH, Urteile vom 5. Oktober 2004, VII R 69/03, BStBl. II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BStBl. II 2006, 193; BFH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2005, VII B 309/04 und vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl. II 2006, 641).

    Steuererstattungsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen - im Streitfall die Lohnsteuerzahlung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer - entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraumes die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (BFH, Urteil vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; in BStBl. II 2006, 641; Beschluss des BGH vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127, dort für einen Fall des Lohnsteuerabzuges).

  • FG Sachsen, 08.12.2009 - 1 K 604/08

    Unzulässigkeit einer Aufrechnung des Finanzamts eines während des

    Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruhe, sei eine Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juni 2006 VII B 329/05).

    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl II 2006, 641 , und vom 23. April 2007 VII B 310/06, BFH/NV 2007, 1452 ).

    Dies ist im Streitfall der Fall, da der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 BStBl II 2006, 641 ; vgl. zur Umsatzsteuer, die auf einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren beruht: BFH-Beschluss vom 16. Februar 2009 VII B 80/08, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 10 K 15202/09

    Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners - Kein Entfallen der

    Es handele sich bei dem in Rede stehenden Anspruch um nachträglich ermittelte Gegenstände im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BFH v. 7.6.2006 VII B 329/05, BStBl. II 2006, 641).

    Diese im Dritten Teil der InsO beschriebenen Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO (vgl. Münchner Kommentar InsO, Hintzen, § 203 RdNr. 19; BFH, Beschluss vom 7. Juni 2006, VII B 329/05, BStBl. II 2006, 641).

  • LAG Niedersachsen, 15.09.2008 - 9 Sa 525/07

    Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

  • BFH, 26.11.2013 - VII B 243/12

    Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 - 4 K 2514/06

    Unpfändbare Gegenstände im Insolvenzverfahren; kein Pfändungsschutz für

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 6165/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 8410/05

    Aufrechnung in der Insolvenz

  • BFH, 02.07.2009 - X S 4/08

    PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei

  • BFH, 31.01.2008 - VII B 119/07

    Aufrechnung gegen Steuererstattungsanspruch im Gesamtvollstreckungsverfahren -

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 1909/17

    Aufrechnung aus Steueransprüchen bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 - 4 K 2047/07

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung mit auf nicht pfändbares Arbeitseinkommen

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

  • FG Köln, 30.08.2017 - 13 K 2257/15

    Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens an

  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06

    Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1382
BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05 (https://dejure.org/2006,1382)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2006 - IX ZB 141/05 (https://dejure.org/2006,1382)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05 (https://dejure.org/2006,1382)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1382) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Treuhänderischer Erwerb von Beteiligungen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Anfechtung des Erwerbs nach Maßgabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (AnfG) in Verbindung mit § 191 Abgabenordnung (AO); Klage gegen einen drohenden Duldungsbescheid; ...

  • zvi-online.de

    GVG § 17a; AnfG § 7; AO § 191 Abs. 1 Satz 2
    Finanzrechtsweg für Klage gegen einen (drohenden) Duldungsbescheid der Finanzbehörde wegen anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche

  • Judicialis

    GVG § 17a; ; AnfG 1999 § 7; ; AO § 191 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    AO § 191 Abs. 1 S. 2; AnfG (1999) § 7; GVG § 17a
    Rechtsweg gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Drohender Duldungsbescheid des Finanzamts: Rechtsweg zum FG

  • Der Betrieb

    Vorbeugende negative Feststellungsklage gegen drohenden Duldungsbescheid des Finanzamts ? Rechtsweg: Finanzgericht, auch wenn privatrechtlicher Anspruch nicht durch Verwaltungsakt hätte durchgesetzt werden dürften

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1603
  • MDR 2007, 232
  • NZI 2006, 585
  • NZI 2007, 31
  • NZI 2007, 50
  • WM 2006, 1794
  • DB 2006, 1894
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 265/89

    Rechtsweg für Geltendmachung des gesetzlichen Rückgewähranspruchs; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    Allerdings hat der Senat (BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 265/89, WM 1991, 249 f) in einem vergleichbaren Fall angenommen, für eine vorbeugende negative Feststellungsklage sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, weil es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehle und der Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG 1879 dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sei.

    Dabei handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGH, Urt. v. 29. November 1990 aaO; Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 7 Rn. 19; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 13 AnfG Rn. 10; vgl. ferner für den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138, 1139).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    a) Fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283; 108, 284, 286).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88

    Wohngeldzahlung - Tod eines Antragsberechtigten - Bewilligungsbescheid - Erbe

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    Wendet sich der Betroffene hiergegen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten selbst dann nicht gegeben, wenn die Regelung nicht durch Verwaltungsakt hätte erfolgen dürfen, weil das Rechtsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist (BVerwGE 84, 274, 275; Rennert in Eyermann/Fröhler, VwGO 11. Aufl. § 40 Rn. 61; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 40 Rn. 15a).
  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90

    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    Dabei handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGH, Urt. v. 29. November 1990 aaO; Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 7 Rn. 19; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 13 AnfG Rn. 10; vgl. ferner für den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138, 1139).
  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 235/04

    Rechtsweg für Streitigkeit über Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    Dabei handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGH, Urt. v. 29. November 1990 aaO; Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 7 Rn. 19; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 13 AnfG Rn. 10; vgl. ferner für den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138, 1139).
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 264/03

    Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    Eine reformatio in peius zu Lasten der Klägerin kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371 und IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373).
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 285/03

    Rechtsfolgen des Verschlechterungverbots im Beschwerdeverfahren betreffend die

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    Eine reformatio in peius zu Lasten der Klägerin kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371 und IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    a) Fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283; 108, 284, 286).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    a) Fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283; 108, 284, 286).
  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 141/05
    Auf die in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77; v. 3. August 1995 - IX ZB 80/94, ZIP 1995, 1451) kann sich die Klägerin nicht berufen.
  • BGH, 03.08.1995 - IX ZB 80/94

    Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz

  • BFH, 07.02.2002 - VII B 14/01

    Duldungsbescheid

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlichrechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320 f ; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f).

    Zwar hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f) entschieden, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, wenn eine Finanzbehörde den Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht hat oder einen solchen Duldungsbescheid androht.

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    Er schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (Urteil des BVerwG vom 25.01.2017 - 9 C 30/15, BStBl II 2018, 116, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht --NZI-- 2017, 354; BGH-Beschlüsse vom 21.09.2006 - IX ZB 187/05, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 1836, und vom 27.07.2006 - IX ZB 141/05, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2006, 1603; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 14; a.A. Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 191 Rz 10).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 30.15

    Anfechtungsanspruch; Anfechtungsfrist; Auslegung; Duldungsbescheid; Einrede;

    Vielmehr hat die Anfechtung zwingend durch Duldungsbescheid zu erfolgen, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist (wie BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05 - ZIP 2006, 1603 und vom 21. September 2006 - IX ZB 187/05 - FamRZ 2006, 1836; a.A. BFH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - VII B 95/05 - BFH/NV 2006, 701).

    Vielmehr hat die Anfechtung zwingend durch Duldungsbescheid zu erfolgen, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist (ebenso BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05 - ZIP 2006, 1603 und vom 21. September 2006 - IX ZB 187/05 - FamRZ 2006, 1836; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2012 - 13 W 64/12 - juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. März 2013 - 6 W 7/13 - n.v., S. 3; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl. 2016, § 7 Rn. 24; a.A. BFH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - VII B 95/05 - BFH/NV 2006, 701).

    Denn der Rechtsweg könnte nicht eindeutig bestimmt werden, wenn noch offen wäre, ob die Finanzbehörde von ihrer hoheitlichen Befugnis zum Erlass eines Duldungsbescheides Gebrauch machen will oder aber eine Klageerhebung beabsichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05 - ZIP 2006, 1603 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 265/89 - NJW 1991, 1061).

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

    Über den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch haben allerdings die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - IX ZB 141/05, z.V.b.).
  • VGH Bayern, 18.09.2015 - 4 BV 15.643

    Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in unentgeltlich übertragenes

    Dies habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juli 2006 (Az. IX ZB 141/05, WM 2006, 1794) - allerdings wegen einer gegen einen (drohenden) Duldungsbescheid der Finanzbehörde erhobenen Feststellungsklage - mit Blick auf den Wortlaut des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO ("...erfolgt durch Duldungsbescheid") so entschieden.

    Dass der materielle Anfechtungsanspruch dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. BGH, B.v. 27.7.2006 - IX ZB 141/05 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 7.3.2013 - IX ZB 111/12 - juris Rn. 6) und daher für die Geltendmachung dieses Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (vgl. Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2006 S. 336), stellen weder das Oberlandesgericht noch der Beklagte in Frage.

  • VG Bayreuth, 11.02.2015 - B 4 K 13.349

    Eine Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis außerhalb des

    Eine Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens ist nur mit einem Duldungsbescheid und nicht auch mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zulässig (wie hier BGH, B. v. 27.07.2006 - IX ZB 141/05; OLG Celle, B. v. 06.08.2012 - 13 W 64/12; a. A. BFH, B. v. 01.12.2005 - VII B 95/05).

    v. 27.07.2006 - IX ZB 141/05 - DStR 2006, 1901/1902; für ein Wahlrecht dagegen BFH, B. v. 01.12.2005 - VII B 95/05 - BFH/NV 2006, 701/702; Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand Dez.2014, § 191 AO, Rn. 146).

    Gegen diesen Verwaltungsakt ist dann der Rechtsweg zu den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten eröffnet (BGH, B. v. 27.07.2006 - IX ZB 141/05 - DStR 2006, 1901/1902; Huber, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - InsO - 2011, 519/521f.).

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 187/05

    Rechtsweg für eine Klage gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde

    Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.

    Bei Übertragung dieser Rechtsprechung hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden können (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 aaO).

  • FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17

    Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung

    Der Gesetzgeber hat hierdurch konstitutiv bestimmt, dass die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich durch Duldungsbescheid erfolgt (und erfolgen muss), obwohl es sich um eine Anfechtung nach dem zivilrechtlichen Anfechtungsgesetz handelt (so auch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.7.2006 IX ZB 141/05, Der Betrieb 2006, 1894, und vom 21.9.2006 IX ZB 187/05, juris; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 25.1.2017 - 9 C 30/15, BVerwGE 157, 203; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 191 AO Nr. 6; a.A. BFH-Beschluss vom 1.12.2005 VII B 95/05, BFH/NV 2006, 701: Wahlrecht der Finanzbehörde).
  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 1566/14

    Abgabenordnung/Anfechtungsgesetz: Keine Ergänzung des Duldungsbescheides um die

    Den Anfechtungsanspruch nach dem AnfG kann die Finanzbehörde entweder mittels Klage vor dem Zivilgericht (a.A. BVerwG-Urteil vom 25. Januar 2017 9 C 30/15, Neue Juristische Wochenschau (NJW) 2017, 2635 unter Hinweis auf u.a. die BGH-Beschlüsse vom 27. Juli 2006 IX ZB 141/05, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2006, 1603 und vom 21. September 2006 IX ZB 187/05, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2006, 1836, sowie OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2012 13 W 64/12, Zeitschrift für das gesmate Insolvenzrecht (ZinsO) 2012, 2200: Anfechtung zwingend durch Duldungsbescheid) oder gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO durch Duldungsbescheid hoheitlich im Verwaltungsweg durchsetzen (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2005 VII B 95/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2006, 701; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rn. 147; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 190; Rüsken, in Klein, AO, 13. Aufl., § 191 Rn. 21; Dumke, in Schwarz, AO, § 191 Rn. 69a, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 192/05

    Rechtsweg für eine Klage gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde zur

    Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
  • OLG Celle, 06.08.2012 - 13 W 64/12

    Anforderungen an die Form der Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem

  • FG Düsseldorf, 31.10.2019 - 9 K 1482/17

    Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2022 - L 16 KR 190/21

    Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Sozialgerichtbarkeit Keine

  • LAG Sachsen, 08.02.2010 - 4 Ta 259/09

    Rechtsweg für Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt

  • ArbG Jena, 31.07.2009 - 1 Ca 421/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 13.07.2006 - V B 70/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,918
BFH, 13.07.2006 - V B 70/06 (https://dejure.org/2006,918)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2006 - V B 70/06 (https://dejure.org/2006,918)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - V B 70/06 (https://dejure.org/2006,918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 218 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 218 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 124 Abs. 2; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; UStG 1999 § 17 Abs. 1; ; InsO § 178 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Involvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug; Rückforderung abgetretener Erstattung; Rechtswirkungen aus der Eintragung in die Tabelle für den Zessionar

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung abgetretener Vorsteuerüberschüsse im Insolvenzverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen und Wirkungen einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG); Entfallen des Rechtsgrundes für eine Vorsteuererstattung mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug im Insolvenzverfahren

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 467
  • ZIP 2006, 1779
  • NZI 2007, 35
  • NZI 2007, 50
  • BB 2006, 2122
  • BB 2006, 2452
  • K&R 2006, 2452
  • BStBl II 2007, 415
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V B 70/06
    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Zur Begründung führte sie aus: Zunächst sei durch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 den Besteuerungszeitraum 1999 betreffe, nicht die Rechtsgrundlage für die Auszahlung des abgetretenen Vorsteuerüberschusses September 1998 entfallen; dies verkenne der BFH in seinem Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977: Nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 wirke die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG 1999 materiell-rechtlich auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug zurück und nehme --ähnlich wie der Jahressteuerbescheid den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid-- die ursprüngliche Steuerfestsetzung in ihren Regelungsgehalt auf; damit entfalle der Rechtsgrund für die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses und es entstehe der Anspruch des FA auf Rückzahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger --also dem Zessionar--, unbeschadet der Möglichkeit, nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 auch den Zedenten in Anspruch nehmen zu können.

    Da die Eintragung in die Tabelle die Steuerfestsetzung ersetze, nehme sie wie diese im Sinne der Rechtsprechung des BFH in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 den Regelungsgehalt der Umsatzsteuerfestsetzung September 1998 in sich auf.

    Der erkennende Senat hat deshalb Zweifel, ob er sich der Auffassung des VII. Senats in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 anschließen könnte, nach der mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage zugleich der Rechtsgrund für die Erstattung der entsprechenden Vorsteuer im Zeitpunkt der "ursprünglichen" Umsatzsteuerfestsetzung entfalle.

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V B 70/06
    Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsbescheides vom 14. Oktober 2003, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfragen bewirken (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182) und deshalb die beim FG anhängige Klage Aussicht auf Erfolg hat.
  • BFH, 30.06.1997 - V R 59/95

    Zulassung der Revision aufgrund Freigabeerklärung des Konkursverwalters

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V B 70/06
    Das FA habe die berichtigte Umsatzsteuer auch wirksam gegenüber der Antragstellerin festgesetzt, indem dieser Anspruch in der Tabelle eingetragen worden sei und diese Eintragung damit nach § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlange, das auch gegenüber dem FA als Insolvenzgläubiger wirke (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V R 59/95, BFH/NV 1998, 42); die Eintragung ersetze damit die Steuerfestsetzung.
  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

    Dieser Sachverhalt ist vielmehr als unselbständige Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO) in der Umsatzsteuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG) zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).
  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Es sei ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führe, dass ein abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden könne; Zweifel bestünden auch darüber, ob die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO eine (rückwirkende) Änderung einer Steuerfestsetzung bewirken könne und gegenüber Dritten --wie hier der Klägerin als Zessionarin-- Wirkung erlange (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).

    Die Zweifel, die der V. Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415 geäußert hat, ob nämlich die Eintragung in die Insolvenztabelle Rechtswirkungen auch gegenüber einem am Insolvenzverfahren Nichtbeteiligten --hier dem Zessionar-- haben könne, sind nach Auffassung des erkennenden Senats wegen der rechtlichen Gleichstellung der Feststellung der angemeldeten Umsatzsteuer 1999 zur Tabelle mit dem Erlass eines Berichtigungsbescheides nicht gerechtfertigt.

    Insoweit ist sie als Spezialvorschrift zu den Änderungsvorschriften der AO zu verstehen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 175 AO Rz 57; wohl auch Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 41 AO Rz 58, und der V. Senat in BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415), die nur der Vereinfachung des Berichtigungsverfahrens zwischen dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und dem Fiskus dient, auf die sich aber der Zessionar nicht berufen kann.

  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    bb) Ob der erkennende Senat der in diesem Beschluss des VII. Senats in BFH/NV 2006, 369 vertretenen Auffassung folgen kann, ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, der aus einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG resultiert, sei insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarten Entgelts begründet worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; vom 27. Oktober 2009 VII R 4/08, BFHE 227, 318, BStBl II 2010, 257; siehe dagegen BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415, unter II.2.a), bedarf im Streitfall, der § 15a UStG betrifft, keiner Entscheidung.
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Zur Begründung dieser Auffassung bezieht sich das FG auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 6 K 5154/04 B (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 102) und den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 2006 V B 70/06 (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).

    Die Klägerin rügt die mangelnde Zuständigkeit des erkennenden Senats und hält außerdem die Anrufung des Großen Senats des BFH wegen Divergenz der Senatsrechtsprechung zu der Entscheidung des V. Senats vom 13. Juli 2006 V B 70/06 (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415) für geboten.

    Er folgt nicht der Auffassung, die der V. Senat des BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertreten hat (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415), ohne dass es deswegen einer Vorlage der Sache an den Großen Senat des BFH bedürfte (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 25/96, BFHE 183, 33, BStBl II 1997, 714).

  • BFH, 07.12.2006 - V R 2/05

    Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG bei Änderung der Bemessungsgrundlage

    Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung i.S. von § 17 UStG 1999 vor (z.B. durch Uneinbringlichkeit des Entgeltes), so führt dies nicht zu einer rückwirkenden Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung; dieser Sachverhalt ist vielmehr (als unselbständige Besteuerungsgrundlage nach § 157 Abs. 2 AO 1977) in der Umsatzsteuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (§ 17 Abs. 1 UStG 1999) zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFH/NV 2006, 2008; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 17 Rz 17).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

    Diese zeitliche Vorgabe des § 17 UStG 1999 führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der ursprüngliche Steuerfestsetzung; die Rückabwicklung ist vielmehr als unselbständige Besteuerungsgrundlage nach § 157 Abs. 2 AO in der Umsatzsteuerfestsetzung des Voranmeldungszeitraums zu berücksichtigen, in den die Änderung der Bemessungsgrundlage fällt (BFH, Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl. II 2007, 415;Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BStBl II 1987, 226).

    Diese technische Ausgestaltung der Berichtigungsvorschrift schließt es nach Auffassung des Senats aus, die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG als einen Fall des später eintretenden Wegfalls des Rechtsgrunds gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 2/05, BFH/NV 2007, 839; wohl auch BFH, Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl. II 2007, 415; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Erg.Lfg. 54, September 2005, § 17 Rn. 165; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Erg.Lfg. 165, Juni 2000, § 37 AO Rn. 47; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 37 Rn. 58; Drüen in Tipke/Kruse, AO, FGO, Erg.Lfg. 111, Oktober 2006, § 37 AO Rn. 39).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen

    Der V. Senat des BFH hat im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 (BStBl II 2007, 415 ) Zweifel daran geäußert, ob er sich dieser Rechtsauffassung anschließen kann.

    Der Senat schließt sich der im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 vertretenen Rechtsauffassung des V. Senats an.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06

    Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen

    Der V. Senat des BFH hat im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 (BStBl II 2007, 415 ) Zweifel daran geäußert, ob er sich dieser Rechtsauffassung anschließen kann.

    Der Senat schließt sich der im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 vertretenen Rechtsauffassung des V. Senats an.

  • FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09

    Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzverwaltung mit Körperschaftsteuerguthaben nach

    Zweifel an dieser Rechtsprechung in ihrer Absolutheit äußern jedoch der V. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (V B 70/06, BStBl 2007, 415) und das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (6 K 1969/06 unter Berufung auf BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, nicht rechtskräftig, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 34/09) wonach eine Aufrechnung nicht in Betracht komme (bzw. ernstlich zweifelhaft sei), wenn ein Erstattungsanspruch dadurch entstehe, dass die Umsatzsteuerschuld nach § 17 UStG berichtigt werde.

    Der V. Senat des BFH stellt dagegen darauf ab, dass bei einer Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG keine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolge, sondern der Sachverhalt als unselbständige Besteuerungsgrundlage in der Steuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (nach Insolvenzeröffnung) zu berücksichtigen sei (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl 2007, 415).

  • FG Saarland, 13.07.2016 - 1 K 1132/13

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage - Uneinbringlichkeit i.S.

    Dieser Sachverhalt ist vielmehr als unselbständige Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO) in der Umsatzsteuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG) im Rahmen einer Berichtigungsveranlagung zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl II 2007, 415).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 2 K 2286/06

    Rückforderung von Investitionszulage vom Zessionar trotz dessen Rückzahlung an

  • FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 434/09

    Aufrechnung von Insolvenzforderungen mit Körperschaftsteuerguthaben; Recht eines

  • FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14

    Zeitliche Wirkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises -

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9161/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 133/20

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Begründung von Insolvenzforderungen

  • FG München, 29.11.2007 - 14 K 1722/06

    Wegfall des Rechtsgrunds für die Verrechnung von Vorsteuerbeträgen auf die

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2008 - 7 V 7032/08

    Aussetzung der Vollziehung: Verbindlichkeit aus Vorsteuerberichtigung nach § 15a

  • OLG München, 23.02.2016 - 5 U 4222/15

    Restitutionsklage nach rechtskräftiger Verurteilung im

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7247/13

    Erlass von Umsatzsteuer 2004

  • FG Sachsen, 15.06.2011 - 6 K 211/11

    Rückforderung einer abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar nach

  • FG Schleswig-Holstein, 22.06.2010 - 4 K 80/07

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen erst nach Eröffnung des

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08

    Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses;

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9160/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 7 K 5362/05

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 7 K 7107/10

    Keine Aufrechnung von Umsatzsteuer über die Insolvenzeröffnung hinweg

  • FG München, 15.03.2012 - 14 V 102/12

    Unternehmereigenschaft des Betreibers eines Blockheizkraftwerks - Zurechnung von

  • FG München, 25.10.2010 - 14 V 2475/10

    Regelsteuersatz für mit gewerblichen Maschinen gegenüber anderen Landwirten

  • FG München, 03.11.2009 - 14 V 2064/09

    Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

  • FG München, 20.01.2009 - 14 V 3223/08

    Tarifermäßigung: Umsätze eines Zahntechnikers - Verfahren der Aussetzung der

  • FG München, 01.02.2011 - 14 V 2914/10

    Ort der Leistung bei Beratungsleistungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2625
BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R (https://dejure.org/2006,2625)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R (https://dejure.org/2006,2625)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R (https://dejure.org/2006,2625)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2625) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeldanspruch - Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum - zusätzliches Urlaubsgeld - Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes durch Vereinbarung

  • openjur.de

    Insolvenzgeldanspruch; Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum; zusätzliches Urlaubsgeld; Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes durch Vereinbarung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1882
  • NZI 2007, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 137/02

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Wird das Urlaubsgeld als eine über das Urlaubsentgelt iS der §§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinausgehende akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen (BAGE 66, 220 = DB 1991, 865 = NZA 1991, 346; BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47) und ist es deshalb als Teil der Urlaubsvergütung ausgestaltet, so ist es nur zu zahlen, wenn tatsächlich Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (BAG NZA 1998, 666).

    Wird das zusätzliche Urlaubsgeld dagegen urlaubsunabhängig gezahlt (hierzu BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47), ist es entgegen der Auffassung der Revision wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (zB Weihnachtsgeld etc) nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt.

  • BAG, 15.11.1990 - 8 AZR 283/89

    Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung bei Urlaubsgeld

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Während darüber hinaus beim Weihnachtsgeld eindeutig die Belohnung der in der Vergangenheit geleisteten Betriebstreue im Vordergrund stehe, diene das über das Urlaubsentgelt hinausgehende Urlaubsgeld nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dazu, erhöhte Urlaubsaufwendungen zumindest teilweise abzudecken (Urteile vom 11. Januar 1990, DB 1990, 2377, und vom 15. November 1990, DB 1991, 865).

    Wird das Urlaubsgeld als eine über das Urlaubsentgelt iS der §§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinausgehende akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen (BAGE 66, 220 = DB 1991, 865 = NZA 1991, 346; BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47) und ist es deshalb als Teil der Urlaubsvergütung ausgestaltet, so ist es nur zu zahlen, wenn tatsächlich Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (BAG NZA 1998, 666).

  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Ist dies nicht der Fall, findet sie überhaupt keine Berücksichtigung (im Rahmen des Kaug BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 1990, 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 zur tariflichen Jahressondervergütung; im Rahmen des Insg BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R = BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; zuletzt Senatsurteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, veröffentlicht in juris).

    Bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Veränderung des Rechtsgrunds vermögen eine Änderung des Stichtags und damit eine Änderung in der zeitlichen Zuordnung der Sonderzuwendung nicht herbeizuführen (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R).

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Ist dies nicht der Fall, findet sie überhaupt keine Berücksichtigung (im Rahmen des Kaug BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 1990, 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 zur tariflichen Jahressondervergütung; im Rahmen des Insg BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R = BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; zuletzt Senatsurteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, veröffentlicht in juris).

    Bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Veränderung des Rechtsgrunds vermögen eine Änderung des Stichtags und damit eine Änderung in der zeitlichen Zuordnung der Sonderzuwendung nicht herbeizuführen (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R).

  • BSG, 01.12.1976 - 7 RAr 136/75

    Konkursausfallgeld für ausgefallenes Urlaubsentgelt

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Dies hat das BSG in der Vergangenheit mehrfach entschieden (Urteil vom 1. Dezember 1976, 7 RAr 136/75 = BSGE 43, 49 = SozR 4100 § 141b Nr. 2 zum Konkursausfallgeld ; Urteil vom 17. März 1993, 10 RAr 7/91 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 6 im Zusammenhang mit der Frage der Anrechnung anderweitig erzielten Arbeitsentgelts auf das Kaug).

    In diesem Fall ist das Urlaubsgeld auch insg-rechtlich nur zu berücksichtigen, soweit es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre (BSGE 43, 49 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; hieran anschließend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. August 2003, L 8 AL 180/02; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 2005, L 19/12 AL 272/04).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Auch das BSG hatte zu dieser Zeit für die Beitragsfreiheit von Direktversicherungsprämien ausreichen lassen, dass diese aus Sonderzahlungen entrichtet wurden (BSGE 81, 21 = SozR 3-5375 § 2 Nr. 1; vgl insbesondere den Hinweis zum Vertrauensschutz angesichts der nachfolgenden Rechtsentwicklung in BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 RdNr 30).
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Selbst unter der Voraussetzung, dass das Berufungsgericht die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig verwertet hat und das Revisionsgericht insoweit nicht gehindert ist, sie in seine Rechtsanwendung einzubeziehen (BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10), wird durch die Zusatzvereinbarung vom 9. Juli 2002 keine vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweichende Regelung zum Entstehungsgrund des Urlaubsgelds getroffen.
  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Ist dies nicht der Fall, findet sie überhaupt keine Berücksichtigung (im Rahmen des Kaug BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 1990, 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 zur tariflichen Jahressondervergütung; im Rahmen des Insg BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R = BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; zuletzt Senatsurteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96

    Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Auch das BSG hatte zu dieser Zeit für die Beitragsfreiheit von Direktversicherungsprämien ausreichen lassen, dass diese aus Sonderzahlungen entrichtet wurden (BSGE 81, 21 = SozR 3-5375 § 2 Nr. 1; vgl insbesondere den Hinweis zum Vertrauensschutz angesichts der nachfolgenden Rechtsentwicklung in BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 RdNr 30).
  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R
    Ist dies nicht der Fall, findet sie überhaupt keine Berücksichtigung (im Rahmen des Kaug BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 1990, 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 zur tariflichen Jahressondervergütung; im Rahmen des Insg BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R = BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; zuletzt Senatsurteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, veröffentlicht in juris).
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R

    Konkursausfallgeld-Zeitraum - Verfassungsmäßigkeit - Europarecht

  • BSG, 18.01.1990 - 10 RAr 10/89

    Jahressonderzahlung - Insolvenz - Rechtliches Gehör

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 255/96

    Tarifliches Urlaubsgeld

  • BAG, 11.01.1990 - 8 AZR 440/88

    Konkursausfallgeld und Urlaubsentgelt

  • BSG, 17.03.1993 - 10 RAr 7/91

    Freigestellter Arbeitnehmer - Anderweitige Verwendung - Konkursausfallgeld -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2003 - L 8 AL 180/02

    Anspruch; Anspruchsentstehung; Arbeitsentgelt; Arbeitsentgeltanspruch;

  • SG Berlin, 27.01.2005 - S 60 AL 4686/04

    Anspruch auf Gewährung höheren Insolvenzgeldes für ausgefallenes Arbeitsentgelt

  • BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 13/87

    Berechnung des Konkursausfallgeldes - Entscheidungserheblichkeit des

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch im Insolvenzgeldzeitraum -

    Ausschlaggebend sind insoweit nach der stRspr des erkennenden Senats der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (vgl BSG, Urteil vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 3/01 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 23 zum Konkursausfallgeld [Kaug]; zuletzt zum Insg BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R mwN).

    Aber selbst umgewandelte Entgeltansprüche müssen entsprechend ihrem Sinn und Zweck am Erarbeitensprinzip gemessen werden (BSG, Urteil vom 23. März 2006, aaO).

    Wird das Urlaubsgeld dagegen urlaubsunabhängig (BAG, Urteil vom 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 = BAGE 106, 22 = AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bäcker = NZA 2004, 47) gezahlt, ist es nach der Rspr des erkennenden Senats wie jede andere jährliche Sonderzuwendung (hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; BSG, Urteil vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R = SozR 4-4300 § 183 Nr. 5) außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt (BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R).

    Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt her zu Recht - keine Feststellungen hierzu getroffen, sodass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es sich um eine urlaubsabhängige Leistung oder eine urlaubsunabhängige Sonderleistung handelt (hierzu zusammenfassend BSG, Urteil vom 23. März 2006, aaO), ferner ob und welche Teile des Urlaubsgelds für 2003 tatsächlich geflossen sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2008 - L 19 AL 8/08

    Gewährung von Insolvenzgeld unter Berücksichtigung einer vollen

    Bei der tarifvertraglichen Jahrssonderzahlung wie auch dem zusätzlichen Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitsentgelt i.S.v. § 183 Abs. 1 S. 3 SGB III (zum Charakter des zusätzlichen Urlaubsgeldes als Arbeitsentgelt siehe BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R m.w.N.).

    Bei der zeitlichen Zuordnung einer Jahressonderzahlung sind der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, Rdz. 14, 16 m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall, findet sie überhaupt keine Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, m.w.N.; Urteil vom 02.11.2000, B 11 AL 87/99 R).

    Entscheidend für die Zuordnung des Urlaubsgelds zum InsG-Zeitraum ist, ob es sich bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld um eine über das Urlaubsentgelt i.S.d. §§ 1,11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinausgehende akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs handelt, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen oder um eine urlaubsunabhängige Leistung (siehe BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R).

    Ein urlaubsunabhängiges Urlaubsgeld ist - wie jede andere jährliche Sonderzuwendung - außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt (siehe BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, Rdz. 15, 16).

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - keine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf

    Auch hinsichtlich der Zuordnung der Ansprüche zum Insg-Zeitraum (zur zeitlichen Zuordnung von Sonderzahlungen vgl zuletzt Bundessozialgericht vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R, veröffentlicht in juris) bestehen auf Grund der Feststellungen des SG und der ergänzenden Erklärung der Beklagten im Termin vom 5. Dezember 2006 keine Zweifel.

    Der Senat hat die Frage, ob die Ersetzung des Arbeitsentgeltsanspruchs (iS eines Barauszahlungsanspruchs) durch eine Zusage des Arbeitgebers zur Aufbringung der Prämien für eine Direktversicherung zum Verlust des Arbeitsentgeltscharakters iS des § 183 Abs. 1 SGB III führt, bisher ausdrücklich offen gelassen (BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R - RdNr 21, veröffentlicht in juris).

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 12/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Schadensersatzanspruch wegen

    Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (zuletzt BSG, Urteil vom 4. März 2009 - B 11 AL 8/08 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), was im Rahmen des § 183 SGB III etwa auch im Falle der Umwandlung von Entgeltansprüchen zu beachten ist (vgl BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 - L 8 AL 3427/05

    Insolvenzgeldanspruch - Höhe - Arbeitsentgeltanspruch - Entgeltumwandlung -

    Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (zum Ganzen BSG Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R - abrufbar in juris).

    Die Frage, ob Prämien, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung einbezahlt oder umgewandelte Entgeltansprüche, die der Finanzierung dieser Prämien dienen, ebenfalls dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, hat das BSG in der Entscheidung vom 23.03.2006 (aaO) offen gelassen.

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Frage, ob mit der Ersetzung eines Arbeitsentgeltsanspruchs (iS eines Barauszahlungsanspruches) durch eine Zusage des Arbeitgebers zur Aufbringung der Prämien für eine Direktversicherung zugleich der Verlust des Arbeitsentgeltscharakters verbunden ist, in dem bereits erwähnten Urteil vom 23.03.2006 (B 11a AL 65/05 R - abrufbar in juris) zwar offen gelassen.

  • SG Darmstadt, 17.08.2010 - S 1 AL 104/08
    Bei der zeitlichen Zuordnung einer Jahressonderzahlung sind der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, Rn.14, 16 m. w. N.).

    Ist beides nicht der Fall, findet die Sonderzahlung beim Insolvenzgeld überhaupt keine Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, m. w. N.; Urteil vom 02.11.2000, B 11 AL 87/99 R).

    Somit war eine Tantieme für das laufende Jahr 2007 weder anteilig noch vollständig im Insolvenzgeldzeitraum vom Arbeitgeber geschuldet, so dass auch keine Berücksichtigung beim Insolvenzgeld erfolgen kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006, B 11a AL 65/05 R, m. w. N.; Urteil vom 02.11.2000, B 11 AL 87/99 R).

  • SG Dresden, 21.04.2010 - S 35 AL 256/08

    Anspruch auf Insolvenzgeld; Europarechtskonformität der Begrenzung durch die

    Bei der zeitlichen Zuordnung einer Jahressonderzahlung sind der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, Rdz. 14, 16 m.w.N.).

    Ist beides nicht der Fall, findet die Sonderzahlung beim Insolvenzgeld überhaupt keine Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, m.w.N.; Urteil vom 02.11.2000, B 11 AL 87/99 R, jeweils zitiert nach JURIS).

    Die Tantieme des laufenden Jahres 2007 musste auch nicht zu einem bestimmten Stichtag im Insolvenzgeldzeitraum (also vom 01.05.2007 bis 31.07.2007) ausbezahlt werden, so dass sie nach der Rspr. des BSG (BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R, m.w.N.; Urteil vom 02.11.2000, B 11 AL 87/99 R) keine Berücksichtigung findet.

  • LSG Bayern, 26.11.2008 - L 8 AL 260/06

    Insolvenzgeldanspruch - Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum - tarifliche

    Die Sonderleistungen ist in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zu einem Stichtag an die im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern hätte ausgezahlt werden müssen (im Rahmen des Kaug, Urteil des BSG vom 10. September 1987, 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 1990, 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 zur tariflichen Jahressondervergütung; im Rahmen des Insg BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R = BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, zuletzt Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R).

    Bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Veränderung des Rechtsgrunds vermögen aber eine Änderung des Stichtags und damit eine Änderung in der zeitlichen Zuordnung der Sonderzuwendung nicht herbeizuführen (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R).

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 4/07 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiung wegen

    Der Senat sieht sich deshalb nicht gehindert, die entsprechenden Vertragsbestimmungen - jenseits der Revisibilität der Verträge im Übrigen - selbst auszulegen, nachdem die von der Vorinstanz hierzu getroffenen Feststellungen weder ausreichend noch widerspruchsfrei sind (vgl BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10; BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R; Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl, § 162 RdNr 7b mwN).
  • LSG Bayern, 16.11.2006 - L 10 AL 473/05

    Insolvenzgeldfähigkeit von Urlaubsgeld; Voraussetzungen für den Anspruch eines

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits zu gleichartigen Tarifverträgen entschieden, dass eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG, 11a-Senat, Urteil vom 21.07.2005, B 11a/11 AL 53/04 R; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 S 92 s. auch BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R).

    Danach ist - wie bereits dargelegt - für den Auszahlungsmodus des 50 %igen Urlaubsgeldes eine Stichtagsregelung (hier Juli bzw Juni 2002) vorgesehen und das 50 %ige Urlaubsgeld urlaubsneutral ausgestaltet (s. BSG, Urteil vom 23.03.2006, Az: 11a AL 65/05 R), d.h. wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgeld) berücksichtigungsfähig, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - L 16 AL 100/13

    Insolvenzgeld

  • LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 87/08

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Arbeitsentgelt - Beitrag zur betrieblichen

  • BSG, 07.03.2016 - B 11 AL 103/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

  • LSG Bayern, 25.07.2013 - L 9 AL 274/11

    Arbeitslosenversicherung, Jahressonderzahlung, Insolvenzgeld

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - L 16 AL 541/06

    Nachweis des entstandenen Arbeitsentgeltanspruchs bei der Gewährung von

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 3301/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 18 AL 285/12
  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - L 2 AS 3736/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2007 - L 11 AL 211/05
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 26.09.2006 - X S 4/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1951
BFH, 26.09.2006 - X S 4/06 (https://dejure.org/2006,1951)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2006 - X S 4/06 (https://dejure.org/2006,1951)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2006 - X S 4/06 (https://dejure.org/2006,1951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    InsO § 180 Abs. 2; ; InsO § 182; ; InsO § 185; ; GKG a.F. § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG a.F. § 14 Abs. 1; ; GKG a.F. § 15; ; ZPO § 240; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de

    Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Finanzrechtsstreits; Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Streitwertbestimmung bei Aufnahme des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Finanzrechtsstreits

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners; Aufnahme des Steuerrechtsstreits durch den Insolvenzverwalter; Wert des Streitgegenstands

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 201
  • ZIP 2006, 2284
  • NZI 2007, 35
  • NZI 2007, 50
  • BB 2006, 2682
  • BStBl II 2007, 55
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2004 - 1 L 9/01

    Streitwert; Insolvenzverfahren; Aufnahmeerklärung; Zeitpunkt;

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    dd) Über § 185 Satz 3 InsO ist die Streitwertvorschrift des § 182 InsO auch auf die vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit betriebenen Verfahren auf Feststellung eines Haftungsrechts für Steuerforderungen anwendbar (vgl. --jeweils zum Verwaltungsstreitverfahren-- Oberverwaltungsgericht --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2004 1 L 9/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht --NVwZ-RR-- 2004, 798; Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Aufl., Anhang nach § 48 --§ 182 InsO-- Rn. 101).

    Für die bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzgläubiger entstandenen Kosten bleibt daher nach dem Grundsatz des § 15 GKG a.F. weiterhin der ursprüngliche Wert des Verfahrens maßgebend (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss in NVwZ-RR 2004, 798; MünchKommInsO-Schumacher, § 182 Rdnr. 6; FK-InsO/Kießner, § 182 Rz. 4; Meyer, a.a.O., Anhang nach § 48 GKG --§ 182 InsO-- Rn. 102; Lappe, NJW 1984, 1212, 1214; a.A.: OVG Münster, Beschluss vom 26. August 1982 2 B 1495/81, Betriebs-Berater --BB-- 1982, 2074).

  • BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 28/94

    Bemessung des Streitwerts nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    Schon die durch § 182 InsO ersetzte Vorgängernorm des § 148 KO, die sich ausdrücklich auf den Streitwert "eines Prozesses über die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Forderung" bezog, wurde von der Rechtsprechung auch auf das weitere Verfahren nach Prozessaufnahme gemäß § 146 Abs. 3 und 6 KO (jetzt: §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO) angewendet (BGH-Beschluss vom 29. Juni 1994 VIII ZR 28/94, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report --NJW-RR-- 1994, 1251).

    gg) Allerdings bezieht sich § 182 InsO in den Fällen des § 180 Abs. 2 InsO --entgegen der Ansicht des Revisionsklägers-- nur auf die Bestimmung des Streitwerts für das weitere Verfahren (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 1994, 1251, zu § 148 KO).

  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    Mit Urteil vom 20. Juli 2005 X R 22/02 (BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457) wies der beschließende Senat die gemeinsame Revision des Insolvenzverwalters als Revisionskläger und der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Ehefrau des K, zurück.

    Auf die Bestimmung des Streitwerts sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) in dessen Fassung vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) weiter anzuwenden (GKG a.F.), da das Revisionsverfahren X R 22/02 beim BFH vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG).

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 46/91

    Voraussetzungen für die Aufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen die

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wird das finanzgerichtliche Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners unterbrochen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 46/91, BFH/NV 1994, 293), bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

    Die Aufnahme des Verfahrens obliegt dabei in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 2 InsO demjenigen, der das Bestehen der Steuerforderung bestreitet (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. Dezember 1998 IV A 4 -S 0550- 28/98, BStBl I 1998, 1500, Tz. 6.2; Schumacher in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung --MünchKommInsO--, § 185 Rdnr. 12, m.w.N.; ausführlich zu der durch § 179 Abs. 2 InsO ersetzten Vorschrift des § 146 Abs. 6 der Konkursordnung --KO-- bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 293, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. April 1988 8 C 73/85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 314).

  • BFH, 20.10.2005 - III S 20/05

    Jahr

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).
  • OVG Thüringen, 25.07.2000 - 2 VO 901/98

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stillegungsprämien; Konkurs; Gesamtvollstreckung;

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    ff) Es trifft außerdem nicht zu, dass die besonderen Wertvorschriften des § 182 InsO bzw. des § 148 KO im Falle der Prozessaufnahme gegen den Fiskus wegen öffentlich-rechtlicher (Abgaben-)Forderungen schon deswegen nicht anwendbar seien, weil (zum einen) der Fiskus im aufgenommenen gerichtlichen Verfahren nicht die Rolle des auf Feststellung zur Tabelle klagenden Gläubigers, sondern weiterhin diejenige des Beklagten innehabe, und weil es sich (zum anderen) bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach den Vorschriften des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts nicht um eine spezifische Regelung des Konkurs- bzw. des Insolvenzverfahrens handele (so aber FG Hamburg, Beschluss in EFG 1975, 125; gleicher Ansicht auch Thüringer OVG, Beschluss vom 25. Juli 2000 2 VO 901/98, Anwaltsgebühren Spezial --AGS-- 2001, 181, und OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2000 F 1 S 215/99, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2001, 177, juris Nr: MWRE002170100, jeweils zur Rückforderung einer Subvention im Gesamtvollstreckungsverfahren).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2000 - F 1 S 215/99

    Streitwert bei Rückforderung von Subventionen

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    ff) Es trifft außerdem nicht zu, dass die besonderen Wertvorschriften des § 182 InsO bzw. des § 148 KO im Falle der Prozessaufnahme gegen den Fiskus wegen öffentlich-rechtlicher (Abgaben-)Forderungen schon deswegen nicht anwendbar seien, weil (zum einen) der Fiskus im aufgenommenen gerichtlichen Verfahren nicht die Rolle des auf Feststellung zur Tabelle klagenden Gläubigers, sondern weiterhin diejenige des Beklagten innehabe, und weil es sich (zum anderen) bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach den Vorschriften des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts nicht um eine spezifische Regelung des Konkurs- bzw. des Insolvenzverfahrens handele (so aber FG Hamburg, Beschluss in EFG 1975, 125; gleicher Ansicht auch Thüringer OVG, Beschluss vom 25. Juli 2000 2 VO 901/98, Anwaltsgebühren Spezial --AGS-- 2001, 181, und OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2000 F 1 S 215/99, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2001, 177, juris Nr: MWRE002170100, jeweils zur Rückforderung einer Subvention im Gesamtvollstreckungsverfahren).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1982 - 2 B 1495/81
    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    Für die bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzgläubiger entstandenen Kosten bleibt daher nach dem Grundsatz des § 15 GKG a.F. weiterhin der ursprüngliche Wert des Verfahrens maßgebend (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss in NVwZ-RR 2004, 798; MünchKommInsO-Schumacher, § 182 Rdnr. 6; FK-InsO/Kießner, § 182 Rz. 4; Meyer, a.a.O., Anhang nach § 48 GKG --§ 182 InsO-- Rn. 102; Lappe, NJW 1984, 1212, 1214; a.A.: OVG Münster, Beschluss vom 26. August 1982 2 B 1495/81, Betriebs-Berater --BB-- 1982, 2074).
  • FG Hamburg, 28.10.1974 - IVa 330/66
    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    Dieser Ansicht, die sich im Wesentlichen auf den zur Frage der Anwendbarkeit des § 148 KO ergangenen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 28. Oktober 1974 IVa 330/66 H (IV) --Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1975, 125-- beruft, ist indessen nicht zu folgen.
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
    Ungeachtet der Frage, inwieweit der Bestreitende im finanzgerichtlichen Verfahren gehalten ist, den vom Gemeinschuldner übernommenen Klageantrag an die geänderte Verfahrenslage anzupassen (für eine Pflicht zur Umstellung des Antrags: BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, 18, BStBl II 2006, 573, 576; vgl. dagegen zu der durch § 180 Abs. 2 InsO ersetzten Vorschrift des § 146 Abs. 3 KO noch BFH-Urteil vom 3. Mai 1978 II R 148/75, BFHE 125, 202, BStBl II 1978, 472), ist der eigentliche Gegenstand des wieder aufgenommenen Klage- oder Revisionsverfahrens der Sache nach nicht mehr die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheids, sondern die rechtmäßige Beanspruchung der Steuerforderung als Insolvenzforderung und damit das Haftungsrecht des FA an der Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591, und in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; MünchKommInsO-Schumacher, § 180 Rdnr. 18).
  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85

    Gemeinde - Beitragsbescheid - Anfechtungsklage - Konkurseröffnung -

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 41/02

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im

  • BFH, 03.01.2000 - II E 6/99

    Einheitswertbescheid; Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung; Streitwert

  • BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02

    Kindergeldbescheid; Streitwert

  • BFH, 30.01.1996 - VIII E 1/96

    Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung

  • BFH, 03.05.1978 - II R 148/75

    Konkursverwalter - Konkurseröffnung - Einspruchsverfahren - Widerspruch -

  • OLG München, 11.11.2004 - 31 W 2640/04

    Zur Höhe des Streitwerts von Feststellungsklagen nach §§ 179 ff Insolvenzordnung

  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R

    Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder

    Für die Streitwertbestimmung im Zeitraum nach Aufnahme des Rechtsstreits gilt § 182 InsO, der eine von § 40 GKG abweichende Bestimmung enthält und über § 185 Satz 3 InsO auch im Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbar ist (vgl für das finanzgerichtliche Verfahren BFH Beschluss vom 26.9.2006 - X S 4/06 - BFHE 214, 201 - juris RdNr 20) .
  • BFH, 15.11.2011 - I R 96/10

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von

    Ob hiernach in einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Klageverfahren überhaupt noch Raum dafür besteht, den früheren Anfechtungsantrag aufrechtzuerhalten (so zur Konkursordnung BFH-Urteil vom 3. Mai 1978 II R 148/75, BFHE 125, 202, BStBl II 1978, 472; zustimmend Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 185 Rz 13), kann der Senat offenlassen (vgl. aber BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH-Beschluss vom 26. September 2006 X S 4/06, BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55 betreffend Streitwert).
  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 148/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

    Wenn der Insolvenzverwalter oder ein fremder Insolvenzgläubiger widerspricht und über die Forderung bereits ein Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig ist, so ist ihre Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (§ 179, § 180, § 184, § 185 Insolvenzordnung -InsO-) und findet kein gesondertes Insolvenz-Feststellungsverfahren nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung -AO- statt (vgl. BFH vom 26. September 2006 BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55 zu 3 b aa; vom 07. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591).

    Dem FA steht es trotz § 179 Abs. 2 InsO ebenfalls frei, das Verfahren gemäß § 180 Abs. 2 i. V. m. § 179 Abs. 1 InsO aufzunehmen (vgl. BFH vom 09. Januar 2007 VII B 45/06, BFH/NV 2007, 855; vom 26. September 2006 X S 4/06, BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55; FG Düsseldorf vom 12. Dezember 2006 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13; FG Hamburg vom 18. April 2004 V 162/02, Juris).

  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 Ko 1820/09

    Streitwert nach Insolvenz

    Er trägt vor, dass nach der Entscheidung des BFH vom 26.09.2006 - X S 4/06 (BStBl II 2007, 55) für die bis zur Aufnahme des Rechtsstreits entstandenen Kosten weiterhin der ursprüngliche Wert des Verfahrens für die Streitwertberechnung maßgebend sei.

    Hierbei lässt er sich von der Überlegung leiten, dass sich der Streitwert eines wegen Insolvenz unterbrochenen und wiedereröffneten Verfahrens nach herrschender Rechtsprechung auf den Betrag beschränkt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26.09.2006 - X S 4/06, BStBl II 2007, 55; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2009 >11 K 2025/06 F, EFG 2009, 1336).

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 149/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

    Wenn der Insolvenzverwalter oder ein fremder Insolvenzgläubiger widerspricht und über die Forderung bereits ein Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig ist, so ist ihre Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (§ 179, § 180, § 184, § 185 Insolvenzordnung -InsO-) und findet kein gesondertes Insolvenz-Feststellungsverfahren nach § 251 Abs. 3 Abgabenordnung -AO- statt (vgl. BFH vom 26. September 2006 BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55 zu 3 b aa; vom 07. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591).

    Dem FA steht es trotz § 179 Abs. 2 InsO ebenfalls frei, das Verfahren gemäß § 180 Abs. 2 i. V. m. § 179 Abs. 1 InsO aufzunehmen (vgl. BFH vom 09. Januar 2007 VII B 45/06, BFH/NV 2007, 855; vom 26. September 2006 X S 4/06, BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55; FG Düsseldorf vom 12. Dezember 2006 11 K 2025/06 F, EFG 2007, 13; FG Hamburg vom 18. April 2004 V 162/02, Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 5 Ta 3/12

    Streitwertfestsetzung - Klage auf Feststellung einer Forderung zur

    ccc) Mit der als herrschend zu bezeichnenden Auffassung (BFH 26.09.2006 - X S 4/06 - ; OLG Koblenz 25.06.2009 - 5 W 414/09 - OLG Dresden 23.01.2006 - 13 W 1185/05 - jeweils in Juris; MüKo-InsO/Schumacher 2. Auflage § 182 InsO Rn. 6; Hartmann Kostengesetze 41. Aufl. Anhang II zu § 48 GKG (§ 182 InsO) Rn. 3; Schneider Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 2979) ist deshalb davon auszugehen, dass § 182 InsO eine gegenüber der allgemeinen Wertvorschrift des § 40 GKG speziellere Regelung darstellt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - L 8 R 636/13

    Streitwertfestsetzung nach § 182 Insolvenzordnung ( InsO )

    Es ist jedoch unstreitig, dass er über die Verweisung des § 185 Satz 3 InsO auch Feststellungsbescheide der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO betrifft (vgl. BFH, Beschluss v. 26.9.2006, X S 4/06, BFHE 214, 201).
  • BGH, 07.04.2011 - VII ZR 66/07

    Gegenvorstellung als statthaftes Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des

    Für die bis zur Aufnahme entstandenen Gebühren bleibt es dagegen bei dem ursprünglichen Wert (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994, 1251; BFH, Beschluss vom 26. September 2006 - X S 4/06, BFHE 214, 201; Schumacher in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 182 InsO, Rn. 6 m. w. N.).
  • BFH, 15.03.2007 - III B 178/05

    NZB: Insolvenzverfahren - Unterbrechung des FG-Verfahrens

    Bereits vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 14. September 2005 war das Klageverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO aufgrund des Beschlusses des AG ... über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A... B... vom 9. Mai 2005 unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2006 X S 4/06, BStBl II 2007, 55, BFH/NV 2007, 151; zur Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens s. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2004 X R 30/04, BFH/NV 2004, 1547).
  • LSG Sachsen, 29.06.2018 - L 1 KR 167/18
    Dies ändert indes nichts daran, dass im Falle der Aufnahme eines vor Insolvenzeröffnung eingeleiteten Klageverfahrens (§ 180 Abs. 2 InsO) eine Streitwertbemessung nach § 182 InsO für alle Gebühren ausscheidet, die bereits vor der Aufnahme entstanden sind, sodass ein Stufenstreitwert festzusetzen ist (z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. September 2006 - X S 4/06 - juris Rn. 6 ff.; Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 5 Ta 3/12 - juris Rn. 19 ff.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 4 Ta 167/12 - juris Rn. 17 ff.; Oberlandesgericht [OLG] A ..., Beschluss vom 23. Januar 2006 - 13 W 1185/05 - juris Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 W 414/09 - juris Rn. 6; Jungmann in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 182 Rn. 6; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 182 Rn. 17; Specovius in Braun, InsO, 6. Aufl., § 182 Rn. 5).
  • FG Hamburg, 15.08.2011 - 3 K 132/11

    Insolvenzordnung: Erledigung eines Klageverfahrens nach Insolvenzverfahren

  • OVG Thüringen, 26.01.2009 - 3 VO 52/07

    Widerruf eines öffentlich-rechtlichen Fördermittelbescheids aufgrund der

  • FG Münster, 03.11.2014 - 10 K 1512/10

    Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung,

  • FG Düsseldorf, 18.06.2014 - 1 K 3772/10

    Streitwert für Insolvenzfeststellungsklage gegen widersprechenden

  • OVG Thüringen, 26.01.2009 - 10 A 11056/08

    Beachtung spezialgesetzlicher Vorschriften der Insolvenzordnung ( InsO ) i.R.e.

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 192/08

    Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen

  • FG Köln, 17.08.2016 - 10 Ko 781/16

    Orientierung des Streitwertes an der Höhe des sich bei objektiver Betrachtung

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.04.2014 - 2 K 1355/10

    Aufnahme eines wegen Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen Verfahrens gegen

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 191/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a

  • FG Köln, 27.09.2021 - 2 Ko 1887/21

    Fälligkeit der Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren mit Einreichung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - I-3 Wx 299/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2103
OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - I-3 Wx 299/05 (https://dejure.org/2006,2103)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2006 - I-3 Wx 299/05 (https://dejure.org/2006,2103)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2006 - I-3 Wx 299/05 (https://dejure.org/2006,2103)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2103) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohngeldverbindlichkeiten als Altmasseverbindlichkeiten; Wohngeldschulden als Neumasseverbindlichkeiten bei Fälligkeit nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige; Geltendmachung von Neumasseforderungen im Wege der Leistungsklage

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Insolvenzverwalter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Insolvenzverwalter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Insolvenzverwalters für rückständige Wohngeldzahlungen? (IMR 2007, 1018)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 687
  • NZI 2007, 50
  • NZM 2007, 47
  • ZMR 2007, 204
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05
    Hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten gilt das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO (BGH NJW 2003, 2454; NZI 2005, 680) mit der Folge, dass die betreffenden Forderungen nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 03.04.2003 (NZI 2003, 369) für ein Mietverhältnis die "Inanspruchnahme der Gegenleistung" durch den Insolvenzverwalter bejaht, weil dieser nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige den Klägern (Vermietern) noch das Recht hätte verschaffen können, die Miete einzuziehen.

    Dies ist keine ordnungsgemäße Darlegung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZI 2003, 369) vom Insolvenzverwalter gefordert wird.

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05
    Nach heute herrschender Meinung ist § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. insbesondere BGH NJW 2002, 3709; Weitnauer/Mansel a.a.O. Rn. 1 nach § 43 und § 43 Rn. 4 und 15 a).

    Der Insolvenzverwalter rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein (BGH NJW 2002, 3709; BGHZ 108, 44).

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05
    Der Insolvenzverwalter rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein (BGH NJW 2002, 3709; BGHZ 108, 44).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 91/05

    Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05
    Hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten gilt das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO (BGH NJW 2003, 2454; NZI 2005, 680) mit der Folge, dass die betreffenden Forderungen nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können.
  • OLG Hamburg, 06.11.2002 - 2 Wx 59/02

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05
    Deshalb ist ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht mangels ausreichenden inneren Zusammenhangs mit einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit auszuschließen (vgl. im übrigen BayObLG ZMR 1999, 119; OLG Karlsruhe ZMR 1988, 269; KG NJW-RR 1994, 85; Staudinger/Wenzel § 43 WEG Rn. 13 sowie BAG ZIT 2003, 1617 und OLG Hamburg ZMR 2003, 134).
  • KG, 08.09.1993 - 24 W 5688/92

    Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Hausgeld an Wohnungseigentümer;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05
    Deshalb ist ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht mangels ausreichenden inneren Zusammenhangs mit einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit auszuschließen (vgl. im übrigen BayObLG ZMR 1999, 119; OLG Karlsruhe ZMR 1988, 269; KG NJW-RR 1994, 85; Staudinger/Wenzel § 43 WEG Rn. 13 sowie BAG ZIT 2003, 1617 und OLG Hamburg ZMR 2003, 134).
  • AG Berlin-Neukölln, 23.05.2005 - 70 II 222/04

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2006 - 3 Wx 299/05
    Das Amtsgericht Neukölln (ZMR 2005, 659) hat Wohngeldforderungen als Neumasseschulden angesehen, soweit der Insolvenzverwalter aus dem Dauerschuldverhältnis "vermietetes Wohnungseigentum" Gegenleistungen in Form eingehender Mieten in Anspruch genommen habe.
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei

    Hat der Insolvenzverwalter nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohngeldforderungen, die nach Insolvenzeröffnung, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (Altmasseverbindlichkeiten), weder mit der Zahlungsklage verfolgen, noch wegen dieser Ansprüche in die Masse vollstrecken (§§ 209 f InsO; vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 360; OLG Düsseldorf, ZInsO 2007, 154).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09

    Haftung des Insolvenzverwalters: Insolvenzspezifische Pflicht zur rechtzeitigen

    Hat der Insolvenzverwalter nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohngeldforderungen, die nach Insolvenzeröffnung, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (Altmasseverbindlichkeiten), weder mit der Zahlungsklage verfolgen, noch wegen dieser Ansprüche in die Masse vollstrecken (§§ 209 f InsO; vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 360; OLG Düsseldorf, ZInsO 2007, 154).
  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

    Exemplarisch werde auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 28. April 2006 (I-3 Wx 299/05, ZInsO 2007, 154) verwiesen.
  • AG Stuttgart, 22.11.2007 - 62 C 4089/07

    Schadensersatz wegen der Verletzung insolvenzspezifischen Pflichten; Unterlassen

    Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 28.4.2006 (Beschluss, 3 Wx 299/05, veröffentlicht in NZM 2007, 47 ff) sowie des LG Stuttgart vom 6.12.2005 ( 21 O 473/05 ).

    Soweit das OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2006, 3 Wx 299/05; veröffentlicht in NZM 2007, 47 bis 50) die Begründung der Rechtshandlung durch den Verwalter in der unterlassenen Enthaftung der Immobilie nach bezahlter tatsächlichen Nutzung über 41/2 Jahre sehe, unterscheide sich der vom OLG Düsseldorf zu beurteilende Sachverhalt vom streitgegenständlichen.

  • OLG Köln, 15.11.2007 - 16 Wx 100/07

    Haftung für Wohngeldforderungen

    Nach fast einhelliger Meinung des Schrifttums (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28, Rdnr. 158; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 16, Rdnr. 43; Bub in Staudinger, WEG, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 217; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 38 f; Hefermehl in MüKo-InsO, 2. Aufl., § 55 Rdnr. 76 je m. w. N.) und der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2007, 47; AG Neukölln, ZMR 2005, 659) gilt diese Grundsatz auch für eine Insolvenz nach der InsO vom 5.10.1994 -in Kraft seit dem 1.1.1999 - zumindest dann, wenn der Insolvenzverwalter die Wohn- oder Gewerbeeinheit in Besitz genommen und nicht von der Freigabemöglichkeit i.V.m. § 32 Abs. 3 InsO Gebrauch gemacht hat (so OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • LG Köln, 16.11.2012 - 32 O 217/12

    Haftung des Insolvenzverwalters für eine unterlassene Freigabe einer

    Nach verbreiteter Auffassung sind Wohngeldverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstehen, zwar Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 I Nr. 2 InsO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.04.2006 - 3 Wx 299/05, NZI 2007, 50 f.; LG Stuttgart, Urteil v. 23.04.2008 - AZ 10 S 5/07, NZI 2008, 442 f.).

    Dem steht jedenfalls im vorliegenden Falle auch nicht die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf entgegen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.04.2006 - 3 Wx 299/05, NZI 2007, 50 f.).

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 180/08

    Einziehungsbefugnis aus einer Pfändung und Überweisung nach Zwangsvollstreckung

    Die von der Beschwerdebegründung unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZIP 2007, 687) als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob der Insolvenzverwalter für Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft nach Maßgabe des § 61 InsO hafte, wenn er das Wohnungs- oder Teileigentum in Besitz genommen hat, stellt sich vorliegend nicht.
  • LG Stuttgart, 23.04.2008 - 10 S 5/07

    Insolvenzrecht: Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen

    Die vom OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28.04.2006 (ZIP 2007, 687 = ZMR 2007, 204 = NZM 2007, 47) vertretene Gleichsetzung von Wohngeldzahlungen im Wohnungseigentumsverfahren mit Mietzinszahlungen in einem Dauerschuldverhältnis vermag nach Auffassung der Kammer nicht zu überzeugen.
  • AG Berlin-Wedding, 16.05.2008 - 15a C 36/08
    Die in Rede stehenden Wohngeldforderungen gemäß §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG für September bis Dezember 2007 sind mithin durch die Verwaltung der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden, so dass es sich um Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO handelt (vgl. MüKo-Hefermehl. InsO , 2. Aufl. 2007, Band I § 55 Rn. 76 sowie Band II, § 209 Rn. 24a; Jennißen, WEG § 16 Rn. 164; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2006, 3 Wx 299/05, zit. nach Juris, Rn. 32).
  • ArbG Düsseldorf, 18.06.2020 - 9 Ca 1698/20
    Wendet der Insolvenzverwalter nur im Prozess erneute Masseunzulänglichkeit ein, ist es an ihm, ausreichend darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass dies zutrifft (BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - OLG Düsseldorf 28. April 2006 - I-3 Wx 299/05 - zu § 60 KO aF. BGH 7. Juli 2005 - IX ZR 241/01 -) .
  • LG Berlin, 02.08.2019 - 53 T 3/19

    Masseunzulänglichkeit: Gerichtliche Geltendmachung einer neuen Wohngeldforderung

  • AG Berlin-Schöneberg, 11.12.2018 - 772 C 36/18

    Nach Masseunzulänglichkeitsanzeige fällig gewordene Wohnschulden

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19305
LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05 (https://dejure.org/2006,19305)
LG Cottbus, Entscheidung vom 12.04.2006 - 3 O 130/05 (https://dejure.org/2006,19305)
LG Cottbus, Entscheidung vom 12. April 2006 - 3 O 130/05 (https://dejure.org/2006,19305)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,19305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer sofern ein Ehegatte Verlustvorträge aus einer Insolvenzmasse geltend macht; Voraussetzungen der Geltendmachung eines Verlustvortrages aus einer Insolvenzmasse; Klärung der Anspruchsberechtigung ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer sofern ein Ehegatte Verlustvorträge aus einer Insolvenzmasse geltend macht; Voraussetzungen der Geltendmachung eines Verlustvortrages aus einer Insolvenzmasse; Klärung der Anspruchsberechtigung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1596
  • NZI 2007, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
    Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer kann von Bedingungen, insbesondere dem Ausgleich von Steuernachteilen, abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 2005, S. 182; OLG Hamm, FamRZ 1998, S. 241; LG Gießen, FamRZ 2001, 97; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, S. 1159).
  • OLG Hamm, 19.06.1997 - 33 W 24/97
    Auszug aus LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
    Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer kann von Bedingungen, insbesondere dem Ausgleich von Steuernachteilen, abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 2005, S. 182; OLG Hamm, FamRZ 1998, S. 241; LG Gießen, FamRZ 2001, 97; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, S. 1159).
  • LG Gießen, 23.02.2000 - 1 S 375/99

    Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung - Schadensersatz bei verweigerter

    Auszug aus LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
    Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer kann von Bedingungen, insbesondere dem Ausgleich von Steuernachteilen, abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 2005, S. 182; OLG Hamm, FamRZ 1998, S. 241; LG Gießen, FamRZ 2001, 97; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, S. 1159).
  • OLG Köln, 02.05.1994 - 27 U 23/94

    Einkommensteuer; Steuererstattung nach Ehescheidung

    Auszug aus LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
    Das Gericht schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, dass demjenigen der Erstattungsanspruch zusteht, in dessen Unternehmen der Verlust entstanden ist (so auch OLG Köln, NJW-RR 1994, 902; LG Tübingen, NJW-RR 1990, 1221).
  • AG Essen, 10.02.2004 - 13 C 479/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
    Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO nach Anordnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter zu erklären (ebenso AG Essen, veröffentlicht in ZIP 2004, S. 1164).
  • OLG Karlsruhe, 08.06.1990 - 10 U 281/89

    Rückerstattung; Einkommensteuer; Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
    Diesem Zweck würde es jedoch widersprechen, im vorliegenden Fall im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 200 der Klägerin diejenigen Steuervorteile zu belassen, die sie aus der Berücksichtigung des ihrem in Insolvenz gefallenen Ehemann zustehenden Verlustvortrages erlangt.
  • LG Tübingen, 04.05.1990 - 4 O 24/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch einen

    Auszug aus LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
    Das Gericht schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, dass demjenigen der Erstattungsanspruch zusteht, in dessen Unternehmen der Verlust entstanden ist (so auch OLG Köln, NJW-RR 1994, 902; LG Tübingen, NJW-RR 1990, 1221).
  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    Das Landgericht (ZInsO 2006, 1337) hat den Beklagten verurteilt, der Zusammenveranlagung Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung zuzustimmen, mit der sich die Klägerin bindend verpflichtet, die aus der Anrechnung des Verlustvortrags erlangten Steuervorteile an den Beklagten auszuzahlen.
  • OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06

    Veranlagung zur Einkommenssteuer: Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten für eine

    Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 130/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12.4.2006, Az. 3 O 130/05, den Beklagten zu verurteilen, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der Klägerin und ihres Ehemannes W... K... für die Veranlagungszeiträume 2002, 2003 und 2004 zuzustimmen;.

  • LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.02.2007, 9 U 11/06; vorausgehend LG Cottbus, Urteil v. 12.04.2006, 3 O 130/05, zit. in juris; LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht